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■ LMIV-Pflichtangaben wurst

Nährwerttabelle Wurst: Pflicht oder Ausnahme? Hofmetzgerei 2026

Sieben Pflichtwerte je 100 g: wann Wurst eine Nährwerttabelle braucht, wann Anhang V Nr. 19 LMIV befreit — mit Beispielrechnung, Toleranzen und Lohnverwurstungs-Falle.

Mit KI erstellt · Herausgeber: Sascha Ardeleanu · ·

Vorverpackte Wurst braucht grundsätzlich eine Nährwerttabelle mit sieben Pflichtwerten je 100 g. Frisches, unverarbeitetes Fleisch braucht sie nie. Hofmetzgereien, die handwerklich kleine Mengen direkt an Endkunden oder lokale Läden abgeben, sind nach Anhang V Nr. 19 LMIV befreit — die Ausnahme kippt aber bei Lohnverwurstung und großer Filialzahl, beim Online-Versand meist ebenfalls.

Wer nach „Nährwerttabelle Wurst” sucht, findet vor allem Kalorien-Tabellen für Verbraucher. Dieser Ratgeber beantwortet die andere Seite: die des Herstellers. Wann muss die Tabelle auf dein Etikett, wie rechnest du sie aus dem Rezept, und welche Sonderfälle treffen die Hofmetzgerei? Die Grundregeln für alle Produktgruppen stehen im Ratgeber Nährwertkennzeichnung: Pflicht oder nicht? — hier geht es gezielt um Fleisch und Wurst.

Braucht meine Wurst überhaupt eine Nährwerttabelle?

Seit dem 13. Dezember 2016 ist die Nährwertdeklaration auf vorverpackten Lebensmitteln Pflicht. Artikel 30 Absatz 1 der LMIV nennt die Pflichtwerte: „Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.” Das trifft die Salami im Vakuumbeutel genauso wie die Leberwurst im Glas und die Bratwurst im verschweißten Beutel aus der Kühltruhe.

Für die Praxis hilft eine einfache Prüfreihenfolge:

  1. Lose Ware? Wurst an der Bedientheke oder offen am Marktstand verkauft — keine Nährwerttabelle nötig. Die Details stehen weiter unten.
  2. Winzige Packung? Verpackungen, deren größte Oberfläche unter 25 cm² liegt, sind nach Anhang V Nr. 18 ausgenommen.
  3. Klein, handwerklich, direkt? Dann kann die Ausnahme nach Anhang V Nr. 19 greifen.
  4. Alles andere: Die Tabelle ist Pflicht.

Die Ausnahme für Direktvermarkter lautet wörtlich (Anhang V Nr. 19 LMIV): „Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.”

Zwei Bedingungen müssen also zugleich erfüllt sein: die direkte Abgabe und die kleine Menge. Fehlt eine davon, muss die Tabelle drauf. Ausgelegt wird die Ausnahme eng und im Einzelfall.

Wie sieht die fertige Nährwerttabelle für eine Bratwurst aus?

Muss die Tabelle aufs Etikett, dann mit sieben Werten in fester Reihenfolge. Das WKO-Merkblatt formuliert es knapp: „die Reihenfolge ist fix vorgegeben”. Der Bezug ist immer „je 100 g oder je 100 ml” (Artikel 32 Absatz 2 LMIV). Und Salz wird aus dem Natriumgehalt gerechnet: Salz = Natrium × 2,5 (Anhang I Nr. 11). Das ist praktisch wichtig, weil manche Zutaten-Datenblätter nur Natrium ausweisen — dann rechnest du mal 2,5.

So sieht das Ergebnis aus, hier als komplett durchgerechnetes Beispiel:

Nährwerte je 100 g
Brennwert                1197 kJ / 289 kcal
Fett                     25 g
  davon gesättigte
  Fettsäuren             10 g
Kohlenhydrate            1,0 g
  davon Zucker           <0,5 g
Eiweiß                   15 g
Salz                     2,0 g

Zur Einordnung: Das ist eine frei gewählte Muster-Rezeptur, transparent vorgerechnet — keine amtlichen Sortenwerte für „die Bratwurst”. Deine eigene Rezeptur ergibt andere Zahlen.

Der Brennwert kommt aus den festen Umrechnungsfaktoren in Anhang XIV LMIV: Fett liefert 37 kJ bzw. 9 kcal je Gramm, Eiweiß und Kohlenhydrate liefern je 17 kJ bzw. 4 kcal je Gramm. Für das Beispiel oben — angenommen sind 25 g Fett, 15 g Eiweiß und 1 g Kohlenhydrate je 100 g — rechnet sich das so:

  • Fett: 25 × 37 = 925 kJ und 25 × 9 = 225 kcal
  • Eiweiß: 15 × 17 = 255 kJ und 15 × 4 = 60 kcal
  • Kohlenhydrate: 1 × 17 = 17 kJ und 1 × 4 = 4 kcal
  • Summe: 1197 kJ und 289 kcal

Jede Zeile lässt sich nachrechnen. Genau so eine offene Kalkulation aus dem Rezept ist auch der Weg, den die LMIV für Betriebe ohne Labor vorsieht — dazu gleich mehr.

Warum braucht frisches Fleisch keine Tabelle — Wurst aber schon?

Anhang V Nr. 1 LMIV nimmt „Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen” von der Nährwertdeklaration aus. Rohes, vorverpacktes Fleisch fällt genau darunter — und zwar unabhängig davon, wie groß dein Betrieb ist. Das abgepackte Steak und das Suppenfleisch aus der Hofmetzgerei brauchen also nie eine Nährwerttabelle. Welche Angaben dort stattdessen Pflicht sind, zeigt der Ratgeber zum Frischfleisch-Etikett.

Wurst ist das Gegenteil: verarbeitet und aus mehreren Zutaten — Fleisch, Speck, Salz, Gewürze, oft Pökelstoffe. Damit gilt die Grundpflicht aus Artikel 30, und nur die enge Nr.-19-Ausnahme kann sie abwenden. Der Unterschied sitzt also nicht im Produkt „Fleisch”, sondern im Verarbeitungsschritt: Sobald aus dem Schlachtkörper eine gewürzte, gekutterte oder gepökelte Ware wird, wechselt das Etikett die Rechtslage.

Was sonst noch aufs Wurst-Etikett gehört — Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Identitätskennzeichen — steht gesammelt im Ratgeber Wurst-Etiketten für Direktvermarkter. Und wie du Nitritpökelsalz korrekt in die Zutatenliste setzt, klärt der Beitrag zu Nitritpökelsalz und Pökelstoffen auf dem Etikett.

Wann greift die Kleine-Mengen-Ausnahme — und wann kippt sie?

Die LMIV selbst nennt keine Zahlen. Diese Lücke haben die deutschen Bundesländer mit einer gemeinsamen „Entscheidungshilfe” gefüllt (Stand 30.10.2017). Sie ist eine Empfehlung und nicht rechtsverbindlich — darauf weist auch das Verbraucherportal Baden-Württemberg hin. Als Orientierung ist sie trotzdem das Konkreteste, was es gibt.

Die Kernpunkte:

  • „Lokal”: Für die Abgabe über lokale Einzelhandelsgeschäfte gilt ein Umkreis von nicht mehr als 50 km um den Herstellungsort, im Einzelfall auch darüber. Für die Direktabgabe ab Hof oder am Marktstand nennt die Hilfe keinen Radius. Im Zweifel klärst du deine Lage mit der örtlichen Lebensmittelüberwachung.
  • „Kleine Menge”: Eine Jahresproduktion von etwa 1.000 kg sollte nicht überschritten werden. Alternativ gelten haushaltsübliche Mengen an Verbraucher beziehungsweise tagesübliche Liefermengen an den lokalen Einzelhandel — angelehnt an § 5 Abs. 2 LMHV.
  • Zugekaufte Ware: Wer Wurst nur zukauft und weiterverkauft, kann sich nicht auf die Ausnahme stützen. Hier muss der Vorlieferant die Nährwerte liefern (Art. 8 Abs. 8 LMIV).

Besonders wertvoll für die Hofmetzgerei: Die Entscheidungshilfe enthält eine Fallliste mit echten Fleisch- und Wurst-Beispielen.

Fall aus der Entscheidungshilfe (30.10.2017)Ausnahme?
Handwerkliche Metzgerei, Wurstdosen, 250–900 Dosen im JahrJa
Metzgerei (ohne Zulassung für Fleischerzeugnisse), direkt in kleinen Mengen an den Endverbraucher oder an betriebseigene Filialen (i.d.R. 3 bis 5) und in kleinen Mengen über örtlichen EZHJa
Metzgerei mit vielen Filialen und Belieferung von DiscounternNein
Getrocknetes Rindfleisch, verkauft über ein gemeinsames InternetportalNein

Das Muster dahinter: klein, handwerklich, eigener Verkauf — befreit. Skalierung über viele Filialen, Handelsketten oder das Internet — Tabelle Pflicht.

Ich lasse im Lohn verwursten oder verschicke online — was gilt?

Hier sitzen die zwei Fallen, die in der Direktvermarktung am häufigsten übersehen werden.

Lohnverwurstung: Die Entscheidungshilfe stellt klar, dass die Ausnahme bei Herstellung im Lohnauftrag nicht gilt. Im Anhang der Hilfe steht dazu ein Beispiel aus einer anderen Warengruppe: Apfelsaft für den Hofladen, abgefüllt von einem Lohnunternehmen — Ausnahme verneint. Der Grund lässt sich direkt auf die Wurst übertragen: Hersteller ist dann der Lohnbetrieb, nicht du. Wer also beim Lohnschlachter oder in der Lohnverarbeitung verwursten lässt und die vorverpackte Ware anschließend verkauft, plant die Nährwerttabelle besser von Anfang an ein.

Fernabsatz: Der Versand über einen Online-Shop gilt nach der Entscheidungshilfe in der Regel nicht als direkte Abgabe. Nur für Härtefälle nennt sie eine Rückausnahme — handwerkliche Herstellung plus Direktvertrieb vom Hersteller an den Endverbraucher. Der Fall aus der Liste oben zeigt die Richtung: Getrocknetes Rindfleisch über ein gemeinsames Internetportal war nicht befreit. Wer Wurst verschickt, sollte die Tabelle also einkalkulieren.

Woher nehme ich die Zahlen ohne Labor?

Artikel 31 Absatz 4 LMIV erlaubt ausdrücklich drei Wege. Die deklarierten Werte dürfen beruhen auf

  1. der Analyse des Herstellers — also einer Laboruntersuchung deiner Wurst,
  2. der Berechnung aus den bekannten oder tatsächlichen Durchschnittswerten der verwendeten Zutaten — deiner Rezept-Kalkulation,
  3. der Berechnung aus allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten — etwa anerkannten Nährwert-Datenbanken.

Ein Labor ist also zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Für die Hofmetzgerei heißt das: Du addierst die Nährwerte deiner Zutaten laut Rezeptur — aus den Datenblättern deiner Lieferanten oder aus anerkannten Datenquellen — und rechnest auf 100 g fertige Wurst um. Den Brennwert liefern die Faktoren aus Anhang XIV, wie im Beispiel oben vorgeführt. Gut ist, wenn du die Rechnung so ablegst, dass du sie später jederzeit wieder vorzeigen kannst.

Wichtig ist ein realistischer Durchschnittswert, der zu deinen tatsächlichen Zutaten passt. Wer die Rezeptur ändert — magerer Speck, anderes Gewürz, mehr Salz — rechnet neu.

Wie genau müssen die berechneten Werte stimmen?

Kein berechneter Wert trifft exakt das, was eine Laborprobe später misst. Dafür gibt es den EU-Leitfaden zu den Toleranzen für Nährwertangaben (Dezember 2012). Er ist rechtlich unverbindlich und dient als Orientierung für die Kontrolle. Die Spannen daraus:

NährstoffWert je 100 gErlaubte Abweichung
Fettunter 10 g±1,5 g
Fett10–40 g±20 %
Fettüber 40 g±8 g
Gesättigte Fettsäurenunter 4 g±0,8 g
Gesättigte Fettsäurenab 4 g±20 %
Kohlenhydrate, Zucker, Eiweißunter 10 g±2 g
Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß10–40 g±20 %
Kohlenhydrate, Zucker, Eiweißüber 40 g±8 g
Salzunter 1,25 g±0,375 g
Salzab 1,25 g±20 %

Für die Beispiel-Bratwurst heißt das: Bei 25 g Fett je 100 g sind ±5 g Abweichung im Rahmen. Eine sauber gerechnete Rezept-Kalkulation hat also ordentlich Spielraum, bevor es eng wird.

Dazu kommen die Rundungsregeln aus demselben Leitfaden: Fett, Kohlenhydrate und Eiweiß rundest du ab 10 g auf ganze Gramm, darunter auf 0,1 g. Der Brennwert steht ohne Dezimalstellen. Werte bis 0,5 g dürfen als „0 g” oder „<0,5 g” erscheinen — so wie der Zucker im Beispiel oben (bei gesättigten Fettsäuren liegt die Schwelle bei 0,1 g, bei Salz bei 0,0125 g mit der Angabe „<0,01 g”).

Und ein Punkt, den viele übersehen: Die deklarierten Werte sollen sich laut Leitfaden (Abschnitt 2.2) über die gesamte Haltbarkeitsdauer im Toleranzband bewegen — nicht nur am Tag der Abfüllung.

Was gilt an der Bedientheke und am Wochenmarkt?

Für lose Ware gilt Artikel 44 Absatz 1 LMIV: Bei Lebensmitteln, die nicht vorverpackt sind, die auf Wunsch am Verkaufsort verpackt werden oder die im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt wurden, ist nur die Allergen-Information verpflichtend (Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV). Nationale Vorschriften können mehr verlangen — bei loser Wurstware vor allem die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen; das klärst du mit deiner Lebensmittelaufsicht. An der Bedientheke und am offenen Marktstand ist die Nährwerttabelle also kein Thema.

Wer dort trotzdem freiwillig Nährwerte angibt, darf die Angabe nach Artikel 30 Absatz 5 reduzieren: entweder nur der Brennwert — oder Brennwert plus Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz.

Vorsicht beim Umkehrschluss für die SB-Packung: Auf vorverpackter Ware muss eine freiwillige Nährwertdeklaration voll regelkonform sein (Artikel 36 Absatz 1) — sieben Werte, feste Reihenfolge, je 100 g. Eine halbe Tabelle gibt es dort nicht.

Bleibt die Grauzone: Ware, die du morgens für die Theke abpackst, liegt vom Wortlaut her („im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt”) noch auf der Theken-Seite. Die Grenzfälle sind Auslegungssache — im Zweifel fragst du kurz bei deiner Lebensmittelaufsicht nach, bevor du Etiketten druckst.

Was gilt in Österreich?

Die LMIV ist eine EU-Verordnung und gilt in Österreich wortgleich — samt der Ausnahme in Anhang V Nr. 19. Zahlengrenzen nennt Österreich nicht; die veröffentlichte Auslegung (BMG-Informationsschreiben, von WKO und oesterreich.gv.at wiedergegeben) arbeitet mit „regional und punktuell” und „keine nationale Listung”. Für den eigenen Betrieb heißt das: am EU-Wortlaut orientieren — direkte Abgabe plus kleine Menge — und die Einstufung im Zweifel mit der Lebensmittelaufsicht des Bundeslandes klären.

Die Faustregel für die Hofmetzgerei

Lose Ware an Theke und Marktstand braucht keine Nährwerttabelle. Vorverpackte Wurst braucht sie — außer du stellst selbst handwerklich her, bleibst bei kleinen Mengen und verkaufst direkt oder an lokale Läden. Frisches, unverarbeitetes Fleisch bleibt in jedem Fall außen vor. Lohnverwurstung, viele Filialen oder Belieferung des Handels kippen die Ausnahme, Online-Versand meist ebenfalls.

Und wenn die Tabelle drauf muss: sieben Werte, feste Reihenfolge, je 100 g — aus dem eigenen Rezept gerechnet nach Artikel 31 Absatz 4, mit den Toleranzen des EU-Leitfadens als Sicherheitsnetz. Wer die Rechnung einmal sauber aufsetzt, hat sie für jede Charge wieder parat.

Häufige Fragen

Braucht selbst gemachte Wurst aus dem Hofladen eine Nährwerttabelle?
Vorverpackte Wurst grundsätzlich ja. Wer aber handwerklich herstellt und kleine Mengen direkt an Endverbraucher oder lokale Läden abgibt, ist nach Anhang V Nr. 19 LMIV befreit. Die deutsche Entscheidungshilfe der Länder nennt als Orientierung eine Jahresproduktion von etwa 1.000 kg. Beide Kriterien — direkte Abgabe und kleine Menge — müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Warum braucht frisches Fleisch keine Nährwerttabelle, Wurst aber schon?
Rohes, vorverpacktes Fleisch fällt unter Anhang V Nr. 1 LMIV — unverarbeitete Erzeugnisse aus nur einer Zutat sind von der Nährwertdeklaration ausgenommen, unabhängig von der Betriebsgröße. Wurst ist dagegen verarbeitet und enthält mehrere Zutaten. Für sie gilt nur die engere Kleine-Mengen-Ausnahme aus Nr. 19.
Gilt die Ausnahme, wenn ich im Lohn schlachten und verwursten lasse?
Nein. Nach der Entscheidungshilfe der Länder (Stand 30.10.2017) greift die Ausnahme bei Herstellung im Lohnauftrag nicht. Der Lohnverarbeiter ist dann der Hersteller, nicht du. Wer Lohnverwurstung nutzt und die Ware vorverpackt verkauft, braucht die Nährwerttabelle.
Was gilt an der Bedientheke und am Wochenmarkt?
Bei loser, unverpackter Ware ist nach Art. 44 Abs. 1 LMIV nur die Allergen-Information verpflichtend. Nationale Vorschriften können mehr verlangen, etwa Zusatzstoff-Kenntlichmachung — im Zweifel bei der Lebensmittelaufsicht klären. Freiwillig geht es nach Art. 30 Abs. 5 verkürzt — Brennwert allein oder plus Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Salz.
Woher nehme ich die Nährwerte ohne Labor?
Art. 31 Abs. 4 LMIV erlaubt drei Wege — eigene Analyse, Berechnung aus den bekannten oder tatsächlichen Durchschnittswerten der Zutaten oder Berechnung aus allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten. Die Kalkulation aus dem eigenen Rezept ist also ein zulässiger Weg, ganz ohne Laborauftrag.
Was ändert sich, wenn ich Wurst online verschicke?
Fernabsatz gilt nach der Entscheidungshilfe der Länder in der Regel nicht als direkte Abgabe — die Ausnahme fällt weg, die Nährwerttabelle wird Pflicht. Nur in Härtefällen bleibt Spielraum, bei handwerklicher Herstellung mit Direktvertrieb vom Hersteller an den Endverbraucher. Ein Fall aus der Hilfe — getrocknetes Rindfleisch über ein gemeinsames Internetportal — war nicht befreit.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — konsolidierte Fassung (Art. 30, 31, 32, 36, 44, Anhang I, V, XIV)
  2. Entscheidungshilfe der Länder zu Ausnahmen von der Nährwertkennzeichnung (Anhang V Nr. 19), Stand 30.10.2017 — PDF-Kopie
  3. EU-Leitfaden für zuständige Behörden — Toleranzen für Nährwertangaben (Dezember 2012, DE-PDF)
  4. Verbraucherportal Baden-Württemberg — Hinweise zur Nährwertkennzeichnung
  5. WKO — Merkblatt Nährwertkennzeichnung (PDF)

Eigene Beobachtung: Abgleich der Fallbeispiel-Tabelle in der Entscheidungshilfe der Länder (Stand 30.10.2017) auf Fleisch- und Wurst-Fälle: handwerkliche Metzgerei mit 250–900 Wurstdosen im Jahr → befreit; Metzgerei mit 3–5 eigenen Filialen → befreit; Metzgerei mit vielen Filialen und Discounter-Belieferung → nicht befreit; getrocknetes Rindfleisch über ein gemeinsames Internetportal → nicht befreit. Herstellung im Lohnauftrag ist ausdrücklich nicht befreit.

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