Wabenhonig-Etiketten haben eigene Pflicht-Sonderregeln: Die vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen lauten Wabenhonig bzw. Scheibenhonig (HonigV Anlage 1 Abschn. II Nr. 3) sowie Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig (ebd. Nr. 4). Die Füllmenge zählt das Gesamtprodukt inklusive Wachs. Wer nur den Honiganteil angibt, verstößt gegen die Mindestfüllmenge.
Wer als Imker Wabenhonig direkt vermarktet, hat ein deutlich höheres Etikett-Beanstandungs-Risiko als bei Schleuderhonig. Das ist nicht logisch — Wabenhonig ist das ehrlichste Naturprodukt, das es gibt. Aber genau deshalb haben die Hersteller-Pflichten ihre Tücken. Wachs ist ein nicht-essbarer Bestandteil, der gleichzeitig zur Füllmenge zählt. Honigverordnung-Sondervorschriften für Waben gehen oft im Standardtext der Verordnung unter. Und der Imker-Stammtisch erklärt üblicherweise nur Schleuderhonig-Pflichten.
Ist Honig mit Waben verboten?
Nein — Honig mit Waben ist nicht verboten. Im Gegenteil: Die Honigverordnung sieht ihn ausdrücklich vor und reserviert dafür eigene Verkehrsbezeichnungen: Wabenhonig bzw. Scheibenhonig (Anlage 1 Abschn. II Nr. 3) sowie Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig (ebd. Nr. 4). Das Gerücht vom „Verbot” hält sich vermutlich, weil zwei echte Einschränkungen existieren: Das Wachs muss aus brutfreien Waben stammen — die Verordnung verlangt ausdrücklich „gedeckelte, brutfreie Zellen”; wer Brutwachs mitvermarktet, darf die Bezeichnung Wabenhonig nicht führen, und ob die Ware darüber hinaus zu beanstanden ist, entscheidet die Lebensmittelüberwachung im Einzelfall. Zweitens muss die Füllmenge das Gesamtprodukt inklusive Wachs ausweisen.
Auch die Honigverordnung-Reform 2024 hat daran nichts geändert; sie betraf ausschließlich die Ursprungskennzeichnung. Wer diese Regeln einhält, darf Wabenhonig auf den üblichen Wegen verkaufen — ab Hof, am Marktstand oder online; die allgemeinen Kennzeichnungspflichten gelten unverändert weiter, im Online-Verkauf zusätzlich die Fernabsatz-Angaben nach Art. 14 LMIV.
Die zulässigen Verkehrsbezeichnungen
Die Honigverordnung reserviert in Anlage 1 Abschnitt II zwei vorbehaltene Verkehrsbezeichnungen für Waben-Produkte — daran hat auch die Reform 2024 nichts geändert, die betraf ausschließlich die Ursprungskennzeichnung.
Wabenhonig (gleichbedeutend: Scheibenhonig) — Nr. 3. Das ist Honig, der noch in den natürlichen, gedeckelten und brutfreien Waben des Bienenvolkes ist — die Bienen haben die Waben gebaut und mit Honig verschlossen. Verkauft wird die ganze Wabe oder ein Wabenstück, das in einem Behältnis (Glas, Plastikbox) abgepackt ist. Wabenhonig darf keinen flüssigen Honig drumherum enthalten — sonst greift Nr. 4. Beide Namen, Wabenhonig und Scheibenhonig, sind gleichermaßen gültig und austauschbar.
Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig — Nr. 4. Das ist Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält — vom Glas mit Naturwaben und flüssigem Schleuderhonig bis zum Geschenk-Honig mit dekorativem Wabenstück. Auch hier muss das Wachs aus brutfreien Honigraum-Waben stammen. Umgangssprachlich hört man oft „Honig in Waben” — auf dem Etikett verwendest du besser den Verordnungswortlaut.
Beide Bezeichnungen bleiben nebeneinander gültig — es gibt darunter keine „veraltete” Variante, die bei Neudruck ersetzt werden müsste.
Füllmenge — das ist der Hauptfehler
Bei Wabenhonig zählt die Füllmenge auf dem Etikett das Gesamtprodukt — also Honig plus Wachs zusammen. Wenn auf dem Glas 250 g steht, dann ist das Glas voll mit 250 Gramm Wabenhonig (inklusive Wachs).
In Praxis ist Wachs bei klassischem Wabenhonig rund 5-8 Prozent des Gewichts. Bei einem 250-Gramm-Glas sind also rund 12-20 Gramm Wachs und 230-238 Gramm Honig. Der Verbraucher zahlt für Honig plus Wachs, weil Wachs untrennbarer Bestandteil des Naturprodukts ist.
Imker, die nur den Honig-Anteil angeben (z.B. 230 g bei einem 250-Gramm-Glas), fällen auf zwei Beanstandungs-Lagen. Erstens — die Mindestfüllmenge ist unterschritten, was eine Eichordnungs-Beanstandung ausloesst. Zweitens — die Verkehrsbezeichnung Wabenhonig deckt das Gesamtprodukt ab, eine separate Honig-Mengenangabe wäre irreführend.
Wabenhonig und die Reform 2024 — Ursprungs-Pflicht
Die Honigverordnung-Reform durch Richtlinie (EU) 2024/1438 bringt eine wichtige Änderung — die Angabe der Ursprungsländer mit Mengen-Anteilen wird Pflicht. Ab spätestens 14. Juni 2026 muss auf jedem Honigprodukt stehen, aus welchen Ländern der Honig stammt.
Bei Wabenhonig aus einem Imker-Eigenbetrieb ist das einfach. Ursprungsland Deutschland (oder Österreich, Schweiz). Das ist eine eindeutige Aussage, und die Bienen haben tatsächlich vor Ort die Wabe gebaut.
Bei vermischtem Importhonig in Waben (was selten ist — Wabenhonig wird typischerweise nicht international gehandelt) müssten alle Herkunftsländer mit Anteilen angegeben werden. In der Praxis bedeutet das für Direktvermarktung — Wabenhonig bleibt eine reine Lokalprodukt-Linie, weil die Logistik der Wabe nicht international skaliert.
Brut-Wachs — der unsichtbare Fehler
Wenn du Wabenhonig aus einer Wabe nimmst, die im Früh-Jahr auch für Brut genutzt wurde, dann enthält das Wachs Spuren von Bienen-Stoffwechselprodukten. Die Honigverordnung verlangt für Wabenhonig ausdrücklich Waben aus „gedeckelten, brutfreien Zellen” (Anlage 1 Abschn. II Nr. 3) — mit Brutwachs darfst du die Bezeichnung nicht führen; ob die Ware darüber hinaus zu beanstanden ist, entscheidet die Lebensmittelüberwachung im Einzelfall. Das Wachs als Bestandteil des Wabenhonigs muss deshalb aus reinem Honigraum-Wachs sein.
Praxis-Empfehlung — Wabenhonig nur aus reinen Honigraum-Waben gewinnen. Brutraum-Waben kommen nie in den Verkauf, auch nicht teilweise. Im Zweifel — die Wabe vor der Vermarktung optisch und labortechnisch prüfen lassen.
Pflichtangaben-Checkliste für Wabenhonig
Auf einem Wabenhonig-Etikett muss stehen.
- Verkehrsbezeichnung — Wabenhonig bzw. Scheibenhonig (Nr. 3) oder Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig (Nr. 4).
- Füllmenge — Gesamt-Gewicht inklusive Wachs in Gramm.
- Ursprungsländer — typischerweise nur Deutschland (oder OE, CH) bei eigenem Imker-Betrieb.
- Mindesthaltbarkeitsdatum — bei Wabenhonig typisch 18-24 Monate ab Schleudertermin, bei korrekter Lagerung.
- Name und Anschrift — des Imkers oder des Vermarktungsbetriebs.
- Los- oder Chargen-Kennzeichnung — Pflicht nach Loskennzeichnungs-Verordnung.
- Lagerempfehlung — kühl und trocken, vor Sonne geschützt, nicht über 25 Grad C lagern.
Den passenden Erntezeitpunkt fürs Schleudern wählst du nach Reife, nicht nach Kalender — worauf es dabei ankommt, zeigt der Imker-Ratgeber Wann Honig schleudern: Zeitpunkt und Reife.
Optional, aber empfehlenswert.
- Hinweis enthält natürliche Wabenstücke (Wachs), die mitverzehrt werden dürfen — gibt Verbraucher-Sicherheit.
- Honigsorte als Trachthonig-Auslobung (Linde, Robinie, Wald-Mischhonig) — wenn nachweisbar.
- Imkerei-Verband-Markenzeichen (DIB-Imker-Honig-Marke etc.) — wenn lizenziert.
Typische Beanstandungen bei Wabenhonig
Drei Fehler tauchen bei Wabenhonig-Etiketten immer wieder auf.
-
Füllmenge nur Honig-Anteil. Imker glaubt, Wachs zählt nicht. Falsch — Wachs zählt zur Füllmenge des Wabenhonigs.
-
Brut-Wachs als Etiketten-Versehen. Imker hat aus Brutraum-Wabe Wabenhonig gewonnen. Stichprobe entdeckt es. Beanstandung, weil die Verordnung für Wabenhonig ausdrücklich brutfreie Waben verlangt.
-
Fehlende Lagerempfehlung. Bei hohen Temperaturen kann Wabe schmelzen, Wachs trennt sich vom Honig. Reklamation. Etiketten ohne Lagertemperatur-Empfehlung haben hier keine Verteidigungslinie.
Komplettes Etikett-Beispiel Zeile für Zeile — Glas Wabenhonig 200 g
Ein konkretes Beispiel hilft mehr als jede abstrakte Liste. Hier ist ein rechtlich vollständiges Etikett für ein 200-Gramm-Glas Wabenhonig aus einem deutschen Direktvermarkter-Betrieb — so wie es nach dem Stand Sommer 2026 aussehen muss.
Vorderetikett:
Wabenhonig
200 g
Imkerei Berghammer, Musterweg 3, 83435 Bad Reichenhall
Rücketikett (Pflichtfelder):
Verkehrsbezeichnung: Wabenhonig
Zutaten: Honig (enthält natürliche Bienenwachswaben)
Ursprung: Deutschland
Mindesthaltbar bis: 06/2027 (oder aufgedruckt auf dem Deckel)
Loskennzeichnung: L 2026-05-A
Lagerung: Kühl und trocken lagern. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Nicht über 25 °C. Bei Wärme kann sich flüssiger Honig vom Wachs trennen — das ist kein Qualitätsfehler.
Name und Anschrift: Imkerei Berghammer, Musterweg 3, 83435 Bad Reichenhall
Hinweis-Zeile (empfohlen, nicht gesetzlich Pflicht):
Die natürlichen Wabenstücke aus Bienenwachs dürfen mitgegessen werden.
Was auf diesem Etikett bewusst fehlt:
Nährwerttabelle — das ist die häufigste Frage. Warum die fehlt, steht im nächsten Abschnitt. Zutaten-Liste mit Einzelprozenten — Wachs ist untrennbarer Bestandteil, kein Zusatzstoff. Gewicht ohne Wachs — rechtlich nicht zulässig als alleinige Füllmengenangabe, weil das Wachs zur Füllmenge zählt.
Wer den LMIV-Checker von Hofwerk nutzt, bekommt diese Pflichtfelder automatisch befüllt und sieht sofort, ob ein Feld fehlt. Das spart den manuellen Abgleich mit der Verordnung.
Nährwert und Grundpreis — zwei Sonderregeln für Imker
Zwei Punkte verwirren Imker bei jedem Etikett-Neuling. Erstens — muss eine Nährwerttabelle drauf? Zweitens — muss ein Preis pro Kilogramm drauf? Beide Fragen haben für Direktvermarkter eine Antwort, die vom Standard-Supermarkt-Produkt abweicht.
Nährwerttabelle — bei Honig ohnehin nicht nötig
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verpflichtet grundsätzlich alle Hersteller zur Nährwertkennzeichnung. Fettgehalt, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz — alles in der bekannten Tabelle. Bei Honig ist das rund 100 kJ pro 100 g, fast alles Kohlenhydrate und Zucker, vernachlässigbar wenig Fett und Eiweiß.
Honig ist von dieser Pflicht unabhängig von Betriebsgröße oder Vertriebsweg befreit: Anhang V Nr. 1 der LMIV nimmt unverarbeitete Erzeugnisse aus nur einer Zutat pauschal von der Nährwertdeklaration aus — und Honig ist genau das. Die Befreiung gilt deshalb auch beim Versand über den eigenen Online-Shop, weil sie nicht an die Direktvermarkter-Bedingungen (kleine Menge, lokaler Umkreis) geknüpft ist, die für andere Lebensmittel gelten.
Wichtig: Die Befreiung gilt nur für die Nährwerttabelle. Alle anderen Pflichtangaben — Verkehrsbezeichnung, Füllmenge, Ursprung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift, Loskennzeichnung — bleiben vollumfänglich Pflicht, auch für den kleinsten Imker beim Hofverkauf.
Grundpreis — PAngV § 4 Abs. 3 und was das für Imker bedeutet
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt beim Verkauf von Lebensmitteln die Angabe des Grundpreises — also den Preis pro Kilogramm oder pro Liter. Bei einem Glas Wabenhonig für 250 Gramm zu einem Verkaufspreis von 9,50 Euro wäre der Grundpreis 38,00 Euro pro Kilogramm.
Die Grundpreispflicht gilt beim Verkauf an Verbraucher grundsätzlich immer dann, wenn Waren nach Gewicht angeboten werden. Das trifft Honig direkt.
Allerdings enthält § 4 Abs. 3 PAngV eine Ausnahme für kleine Direktvermarkter bei überwiegender Bedienung. Wer seinen Wabenhonig im persönlichen Verkauf — Hofstand, Wochenmarkt mit Standpersonal, direkte Hofübergabe — absetzt und dabei Kunden persönlich bedient, kann von dieser Ausnahme profitieren. Der Grundpreis muss dann nicht zwingend auf jedem Etikett stehen.
Die Ausnahme gilt ausdrücklich nicht bei Selbstbedienung. Wenn Wabenhonig-Gläser in einem Regal stehen, aus dem Kunden sich selbst bedienen, muss der Grundpreis ausgewiesen sein — entweder auf dem Etikett oder auf dem Preisschild am Regal.
Und beim Online-Verkauf gilt die Grundpreispflicht ohne Ausnahme. Jede Produkt-Seite im Online-Shop muss den Preis pro Kilogramm ausweisen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer rein auf dem eigenen Hof mit persönlicher Übergabe verkauft, kann den Grundpreis weglassen. Wer auch nur einen Teil online oder in Selbstbedienungs-Regalen absetzt, muss ihn haben. Der sicherste Weg ist, den Grundpreis auf dem Etikett immer draufzuschreiben — das eliminiert jedes Risiko unabhängig vom Vertriebsweg.
Ein kurzes Rechen-Beispiel: 200-Gramm-Glas Wabenhonig zu 8,00 Euro — Grundpreis 40,00 Euro/kg. 250-Gramm-Glas zu 9,50 Euro — Grundpreis 38,00 Euro/kg. Die Zahl gehört, wenn sie auf dem Etikett steht, direkt neben den Verkaufspreis — in ähnlicher Schriftgröße, gut lesbar. Wer beim Etiketten-Druck die Grundpreis-Zeile weglässt und dann auf dem Wochenmarkt ein Selbstbedienungs-Regal aufstellt, hat einen Kennzeichnungsverstoß, den die Lebensmittelkontrolle bei Routinekontrollen standardmäßig prüft.
Mehr zum vollständigen Etikettierungsprozess für Honig steht im Honig-Etiketten-Erstellen-Überblick, wo auch die Schrittfolge vom Rohling bis zum fertig gedruckten Etikett beschrieben ist.
Ein häufiger Fehler beim Etiketten-Druck: Imker bestellen einen Etiketten-Rohling beim Druckdienstleister, der für Schleuderhonig entworfen wurde — und ergänzen dann per Hand oder Stempel „Wabenhonig” als Verkehrsbezeichnung. Das ist rechtlich zulässig, solange der Stempel gut lesbar und dauerhaft ist. Problematisch wird es, wenn der Rohling eine Nährwerttabelle enthält, die für Wabenhonig nicht zwingend gebraucht wird. Verbraucher, die eine Nährwerttabelle auf dem Etikett sehen, gehen davon aus, dass sie vollständig und korrekt ist. Wer eine unvollständige oder generisch kopierte Tabelle draufhat, riskiert eine Beanstandung wegen irreführender Nährwertangabe — also genau den umgekehrten Fehler, als wenn die Tabelle ganz fehlt. Entweder die Tabelle korrekt mit den echten Werten des eigenen Wabenhonigs befüllen, oder ganz weglassen, wenn die Direktvermarktungs-Ausnahme greift. Einen Mittelweg gibt es hier nicht.
Was Hofwerk hier ergänzt
Wer den allgemeinen Honigverordnungs-Ratgeber noch nicht durch hat, sollte ihn lesen — die Reform 2024 mit der Ursprungs-Vollangabe trifft auch Wabenhonig. Für die Honig-Untersuchungs-Pflichten gibt es den Honig-Untersuchung-Labors-Ratgeber, für die Standard-Etikettierung den Honig-Etiketten-Erstellen-Ratgeber und für österreichische Imker die AT-Besonderheiten unter Honigetiketten in Österreich. Wer Lagerstabilitäts-Tests für Wabenhonig braucht, findet beim Deutschen Imkerbund DIB und beim Österreichischen Erwerbsimkerbund OEIB Vorlagen.